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Erdelberg10 Ergebnisse für: erdölbevg
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ErdölBevG Erdölbevorratungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Erd%C3%B6lBevG&f=1
ErdölBevG Erdölbevorratungsgesetz
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Artikel 6 ZollVNeuOrgG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2178&a=6
Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt „(7) Das Hauptzollamt,
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Artikel 6 ZollVNeuOrgG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2178&a=6
Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt „(7) Das Hauptzollamt,
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§ 20 BHO Deckungsfähigkeit Bundeshaushaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BHO&a=20
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels 1. gegenseitig die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter, 2. einseitig a) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für
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§ 69a BHO Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen Bundeshaushaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bho&a=69a
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die
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Änderungen VergRModG Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/11928/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=197
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2.
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§ 2 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=2
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2)
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§ 30 AO Steuergeheimnis Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
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Gesetze im Qualitätscheck
http://www.buzer.de/quality.htm
Ergebnisse des Qualitätschecks bei buzer.de nach Abgleich mit dem offiziellen Angebot Deutschlands vom BMJ