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Passivlegitimation • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/passivlegitimation.html
Lexikon Online ᐅPassivlegitimation: Stellung als richtiger Beklagter. Richtiger Beklagter ist, wer Träger des streitigen Rechts ist. Passivlegitimation ist Rechtszuständigkeit, d.h. die Passivlegitimation ist gegeben, wenn der Beklagte auch der nach…
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Hausgewerbetreibende • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/hausgewerbetreibende.html
Lexikon Online ᐅHausgewerbetreibende: Personen, die mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften in eigener Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken und selbst wesentlich mitarbeiten.