156 Ergebnisse für: 125c

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gg&a=114

    (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu

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    http://wayback.archive.org/web/20120110133522/http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_6898/DE/foederalismus/foederalismus-node.html__

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://dejure.org/gesetze/gg/87c.html

    Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des...

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    https://dejure.org/gesetze/GG/75.html

    (weggefallen) Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a,...

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    https://dejure.org/gesetze/gg/104a.html

    (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes...

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    https://dejure.org/gesetze/gg/52.html

    (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von...

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    https://dejure.org/gesetze/GG/22.html

    (1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2 Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3 Das...

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    https://dejure.org/gesetze/gg/114.html

    (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=6

    (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in

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    http://dejure.org/gesetze/GG/90.html

    (1) 1 Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. 2 Das Eigentum ist unveräußerlich. (2) 1 Die Verwaltung...



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