156 Ergebnisse für: 125c
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Artikel 114 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gg&a=114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
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Bundesrat Föderalismusreform I
http://wayback.archive.org/web/20120110133522/http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_6898/DE/foederalismus/foederalismus-node.html__
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Art. 87c GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/87c.html
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daà sie von den Ländern im Auftrage des...
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Art. 75 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GG/75.html
(weggefallen) Aufgehoben durch das Gesetz zur Ãnderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a,...
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Art. 104a GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/104a.html
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes...
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Art. 52 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/52.html
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von...
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Art. 22 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GG/22.html
(1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2 Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3 Das...
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Art. 114 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/114.html
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe...
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§ 6 GVFG Aufstellung der Programme Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=6
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in
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Art. 90 GG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GG/90.html
(1) 1 Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen BundesstraÃen des Fernverkehrs. 2 Das Eigentum ist unveräuÃerlich. (2) 1 Die Verwaltung...