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§ 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder 2. (weggefallen) 3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht,
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§ 22a StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a KWG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a BJagdG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a KrWaffKontrG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a WBO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wbo/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a StVZO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a StVZO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22a KrWaffKontrG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/krwaffkontrg/__22a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Änderungen LMBG vom 29.12.2006 durch Artikel 1 des Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
http://www.buzer.de/gesetz/2637/v148434-2006-12-29.htm
Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen LMBG vom 29.12.2006 durch Artikel 1 des Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes