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Begriffsbestimmungen997 Ergebnisse für: Begriffsbestimmung
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marktbeherrschende Unternehmen | bpb
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20074/marktbeherrschende-unternehmen
nach der Begriffsbestimmung des Kartellgesetzes Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt entweder ohne Mitwettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung innehaben. Eine überragende Marktstellun
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§ 8 ESchG Begriffsbestimmung Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=8
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür
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Anlage KrWaffKontrG (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krwaffkontrg&a=Anlage
Teil A Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen) Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,
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Aktionsbündnis für faire Verlage
https://web.archive.org/web/20140330065333/http://www.aktionsbuendnis-faire-verlage.com/web/index.php?id=15
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§ 22 StGB - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html
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§ 22 StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html
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Marktplaetze.co.de - Ihr Marktplaetze Shop
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Einkommensteuerrichtlinien: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ÃSV Ãsterreichischer Steuerverein)
http://www.steuerverein.at/einkommensteuer/17_einkuenfte_gewerbebetrieb_01.html
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§ 1 OWiG Begriffsbestimmung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=1
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige
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§ 43 VVG Begriffsbestimmung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VVG/43.html
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schlieÃen...