2,251 Ergebnisse für: Beurkundung
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§§ 9, 13 BeurkG Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=9,13
§§ 9, 13 BeurkG Beurkundungsgesetz
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§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,
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LS Pforta :: Urkunde zur Schulgründung
https://web.archive.org/web/20130417082947/http://www.landesschule-pforta.de/archiv/histdoks/histdok02.php
Traditionsreiches Internatsgymnasium in Sachsen-Anhalt (Deutschland) mit drei Spezialzweigen zur Begabtenförderung: Fremdsprachen, Musik, Naturwissenschaften.
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§§ 28 bis 30 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=28-30
§§ 28 bis 30 PStG Personenstandsgesetz
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§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=311b
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach
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§ 47 PStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__47.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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LS Pforta :: Urkunde zur Schulgründung
https://web.archive.org/web/20120724010725/http://www.landesschule-pforta.de/archiv/histdoks/histdok02.php
Traditionsreiches Internatsgymnasium in Sachsen-Anhalt (Deutschland) mit drei Spezialzweigen zur Begabtenförderung: Fremdsprachen, Musik, Naturwissenschaften.
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§ 22 BeurkG Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=22
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle
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§ 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=154
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die