95 Ergebnisse für: bankenrichtlinie
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§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=104
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur
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§ 26 SolvV KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=26
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen 1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten
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§ 26a KWG Offenlegung durch die Institute Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=26a
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer
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Änderungen KWG Kreditwesengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/962/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz über das Kreditwesen, Synopse der einzelnen Fassungen
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§§ 54 bis 55b KWG Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=54-55b
§§ 54 bis 55b KWG Kreditwesengesetz
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§ 172 SolvV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=172
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt. (2) Ein Institut muss auch
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§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=70
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad
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§ 269 SolvV Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SolvV+2006&a=269
(1) Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein. (2)
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Scoring in der Kreditwirtschaft
http://wayback.archive.org/web/20140817025734/https://www.datenschutzzentrum.de/scoring/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/eghgb
Das EGHGB: Stand: 01.01.2019 aufgrund Gesetzes vom 11.04.2017 ( BGBl. I S. 802 )