1,163 Ergebnisse für: bbg
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Wirtschaftstöchter des Börsenvereins - Börsenverein des Deutschen Buchhandels - Bundesverband
http://www.boersenverein.de/de/158237/
Die Wirtschaftsaktivitäten des Börsenvereins sind unter einem Dach zusammengeführt: Dafür wurde vom Gesamtverein die Börsenverein des Deutschen Buchhandels Beteiligungsgesellschaft mbH (BBG) gegründet.
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Ein starker Athlet kehrt zurück - nw.de
http://www.nw.de/sport/kreis_herford/herford/11202015_Ein-starker-Athlet-kehrt-zurueck.html
Herford (nw). Jonas Herold kehrt zum Basketball-Zweitregionalligisten BBG Herford zurück. Der 1,98 Meter große Flügelspieler begann seine ersten Schritte...
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Leipzig-Lese | VEB BBG Leipzig
http://www.leipzig-lese.de/index.php?article_id=755
Nach mehreren fehlgeschlagenen Privatisierungen ist jetzt die BBG GmbH & Co.KG in den Familienbetrieb der Amazone Gruppe eingegliedert und produziert sehr erfolgreich Bodenbearbeitungsgeräte und Spritzmaschinen.
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§ 60 BBG Grundpflichten Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=60
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen
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§ 7 BBG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=7
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines
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§ 54 BBG Einstweiliger Ruhestand Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=54
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit
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§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
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§ 13 BBG Nichtigkeit der Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=13
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1