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§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/7.html
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschlieÃlich der...
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Begriffsbestimmungen
http://www.bmi.gv.at/301/Allgemeines/Begriffsbestimmungen/start.aspx#be_32
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§ 4 PostG Begriffsbestimmungen Postgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/2562/a36660.htm
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen a) die Beförderung von Briefsendungen, b) die Beförderung von
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§ 2 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=2
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2)
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§ 3 WHG Begriffsbestimmungen Wasserhaushaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WHG&a=3
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; 2. Küstengewässer das Meer
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§ 7 VAG Begriffsbestimmungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=7
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Aufsichtsbehörde diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatschG&a=7
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; 2.
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§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=7
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; 2.
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§ 2 AwSV Begriffsbestimmungen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AwSV&a=2
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33. (2) „Wassergefährdende Stoffe" sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
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Anlage XXVI StVZO (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvzo&a=Anlage+XXVI
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 2 Definitionen der Minderungsstufen 2.1 Nachrüstungsstand 2.1.1 Stufe PM 01 2.1.2 Stufe PM 2.1.3 Stufe PM 1 2.1.4 Stufe PM 2 2.1.5 Stufe PM 3 2.1.6