20 Ergebnisse für: infrag
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§ 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=32
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb
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§ 11 BGebG Gebührenarten Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=11
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder 3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
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§ 1 FStrG Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs Bundesfernstraßengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FStrG&a=1
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen
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Artikel 1 1. InfrAGÄndG Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
https://www.buzer.de/gesetz/12524/a205572.htm
Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert 1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst „1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine
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§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=41
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher
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§ 9 FZV Besondere Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=9
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
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§ 9 BGebG Grundlagen der Gebührenbemessung Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=9
(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr
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Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy
http://www.daten-speicherung.de/
Keine Beschreibung vorhanden.
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BMVI - Infrastrukturabgabe
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Infrastrukturabgabe/infrastrukturabgabe.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 30 AO Steuergeheimnis Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem