18 Ergebnisse für: krglaskennzg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=2

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Hochbleikristall ein Glas, das mindestens 30 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthält, eine Dichte von mindestens 3,00 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,545 beträgt; 2.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=5

    Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und 1. weist das Erzeugnis

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=355

    (772-2) In § 2 Absatz 3 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, werden die Wörter

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=355

    (772-2) In § 2 Absatz 3 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, werden die Wörter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=2

    (1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2)



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