593 Ergebnisse für: pfandrecht
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§ 1213 BGB Nutzungspfand - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1213.html
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen. (2) Ist eine von Natur...
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§ 1296 BGB Erstreckung auf Zinsscheine - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1296.html
1 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem...
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§ 1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1253.html
(1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2 Der Vorbehalt der Fortdauer des...
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§ 1256 BGB Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1256.html
(1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2 Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für...
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§ 1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1253.html
(1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2 Der Vorbehalt der Fortdauer des...
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§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
(1) 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2 Es erstreckt sich nicht auf...
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§ 592 BGB Verpächterpfandrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=592
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das
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Meibom, Victor von Das deutsche Pfandrecht
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22171788%22
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1208.html
1 Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des...
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§§ 1288 bis 1296 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1288-1296
§§ 1288 bis 1296 BGB Bürgerliches Gesetzbuch