59 Ergebnisse für: sigv
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§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=1
(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. (2) Die Anzeige muss folgende Angaben und
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=10
Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.
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§ 14 SigV Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=14
(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein. (2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf
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§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=15
(1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere
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§ 11 SigV Freiwillige Akkreditierung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=11
(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf
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§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=7
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können. (2) Der
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§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=6
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken 1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren
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§ 2 SigV Inhalt des Sicherheitskonzepts Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=2
Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten 1. eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Eignung, 2. eine Übersicht
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Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=Anlage+1
I. Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung) 1. Prüfvorgaben 1.1 Anforderungen an Prüftiefen Die Prüfung der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen