1,971 Ergebnisse für: solvv
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§ 16 SolvV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 269 SolvV Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SolvV+2006&a=269
(1) Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein. (2)
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§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=70
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad
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§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu
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§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=104
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur
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§ 172 SolvV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=172
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt. (2) Ein Institut muss auch
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§ 22 SolvV Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv&a=22
Wenn ein Institut für eine Immobilie einen Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Zwecke der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden will, die dafür strenge Vorgaben in
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§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=105
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder
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BaFin - Rundschreiben - Rundschreiben 5/2014 (BA) - Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, …
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1405_ba_anwendung_grundsatzI.html
Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur Solvabilitätsverordnung (SolvV-alt) und zur Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV-alt) auf die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
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SolvV - Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
http://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/BJNR416800013.html
Keine Beschreibung vorhanden.