168 Ergebnisse für: unterhaltssicherung
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§ 8c WSG Wehrdienstzuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8c
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem
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§ 9 WSG Entlassungsgeld Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein
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Klicktipps - Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr
http://www.klicktipps.de/zivildienst.php/
Klicktipps - Informationen und KnowHow für Zivildienstleistende und Teilnehmerinnen am freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr.
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§ 8h WSG Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8h
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst 1. nach § 58b des
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Soziales Entschädigungsrecht
http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/start/finanzielles/sozentschrecht/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8Q
Keine Beschreibung vorhanden.
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Soziales Entschädigungsrecht
http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/start/finanzielles/sozentschrecht/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MQsyMXAwcAxydPE3dXI3c3U30wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxm2GsH6wfpR-VlViWWKFXkF9UkpNaopeYDHKhfmRGYl5KTmpAfrIjRKAgN6LcoNxREQB-:
Keine Beschreibung vorhanden.
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Arbeitssicherstellungsgesetz - Bundesrecht - Notstandsgesetze . HASH(0x8e235a0).
http://www.rechtliches.de/info_ArbSG.html
Informationen zum Arbeitssicherstellungsgesetz
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§ 82 SG Zuständigkeiten Soldatengesetz
https://dejure.org/gesetze/sg/82.html
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg
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eART.de PAUL HELMS
http://www.eart.de/eigen/displayArtist.cfm?ArtistID=8315
Keine Beschreibung vorhanden.
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-- EBIDAT - Burgendatenbank des Europäischen Burgeninstitutes --
http://www.ms-visucom.de/cgi-bin/ebidat.pl?id=6105
EBIDAT - Burgendatenbank des Europäischen Burgeninstitutes