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Artikel 1 2. GOTÄndV Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+1110&a=1
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), geändert durch die Verordnung vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160), wird wie folgt geändert 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst Das Wegegeld
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NETLEY CASTLE
https://web.archive.org/web/20060925012850/http://www.archaeology.demon.co.uk/3132.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4 ) Waffenliste Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=Anlage+2
Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4 ) Waffenliste Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71300.htm
Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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Artikel 1 2. GOTÄndV Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+1110&a=1
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), geändert durch die Verordnung vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160), wird wie folgt geändert 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst Das Wegegeld