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Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste [ergänzt am 05.03.2010]
http://www.daten-speicherung.de/?p=605
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der