10,845 Ergebnisse für: amtlich
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§ 13 SpruchG Wirkung der Entscheidung Spruchverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SpruchG&a=13
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen
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§ 20 HwWahlO Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwWahlO&a=20
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.
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Artikel 14 MiLoGEG Aufhebung bisherigen Rechts Tarifautonomiestärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1348&a=14
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden
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§ 4 SVRechGrV 2017 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVRechGrV+2017&a=4
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57.600 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
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§ 20 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__20.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BayFwG: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Vom 23. Dezember 1981 (BayRS III S. 630) BayRS 215-3-1-I (Art. 1–32) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFwG
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 InstitutsVergV Sicherung einer angemessenen Eigenmittelausstattung Instituts-Vergütungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InstitutsVergV+2010&a=4
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstattung dauerhaft
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§ 25 NotSan-APrV Übergangsvorschrift Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSan-APrV+31.12.2014&a=25
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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BayFwG: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Vom 23. Dezember 1981 (BayRS III S. 630) BayRS 215-3-1-I (Art. 1–32) - Bürgerservice
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFwG?AspxAutoDetectCookieSupport=1
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