10,845 Ergebnisse für: amtlich
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Artikel 10 KorrBekG Einschränkung von Grundrechten Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Bek%C3%A4mpfung+der+Korruption&a=10
Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
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Stettiner Fußgängertunnel in Mitte
http://berlingeschichte.de/strassen/bez01h/S1163.htm
Berliner Strassennamen
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BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Informationen für Bürger
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Buerger/Informationen_fuer_Buerger_node.html
Informationen für Bürger
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Black Arrow verkauft | Rennstall Wöhler
http://www.rennstall-woehler.de/artikel/6/black-arrow-verkauft
Keine Beschreibung vorhanden.
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Gewerbeschulen - Zeno.org
http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gewerbeschulen
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 1a 21. BWahlGÄndG Änderung des Wahlstatistikgesetzes Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+962&a=1a
In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird das Wort „fünf" durch das Wort „sechs"
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§ 398 BGB Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=398
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
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Fassungen § 915 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=915
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 915 ZPO Zivilprozessordnung
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§ 714 BGB Vertretungsmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=714
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
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§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=125
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.