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§ 4 SchVG Kollektive Bindung Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=4
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive
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§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=242
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
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Gerontopsychiatrische Fachkraft Weiterbildung | Ak-Wiso
http://www.fuu-ak-wiso.de/index.php/ak_wiso/weiterbildungen_pflegefachkraefte/fachkraft_gerontopsychiatrie_staatlich_geprueft
Die Weiterbildung "Gerontopsychiatrische Fachkraft" an der Ak-Wiso: Voraussetzungen, Kosten & Inhalte der Fortbildung. Die Weiterbildung im Detail.
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§ 7 ArbSchG Übertragung von Aufgaben Arbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbSchG&a=7
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
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§ 104a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=104a
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen
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§ 28 NotSanG Bußgeldvorschriften Notfallsanitätergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSanG&a=28
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung
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Artikel 2 EV Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit Einigungsvertrag
http://www.buzer.de/gesetz/2318/a32482.htm
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
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§ 7 BevStatG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bevölkerungsstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BevStatG&a=7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290)
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§ 41 GOBVerfG Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOBVerfG&a=41
Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der