10,845 Ergebnisse für: amtlich
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FTG: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) Vom 21. Mai 1980 (BayRS II S. 172) BayRS 1131-3-I (Art. 1–9) - Bürgerservice
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFTG?AspxAutoDetectCookieSupport=1
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OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht
http://www.it-recht-kanzlei.de/kfz-bauteile-pruefzeichen-abmahnung.html
An den Vertrieb von Fahrzeugteilen oder im Straßenverkehr einsetzbarer Sonderausstattung werden aus Gründen der Verkehrssicherheit hohe Anforderungen gestellt. So ...
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Archiv Verschwundener Orte - Gosda bei Spremberg
http://www.archiv-verschwundene-orte.de/de/verschwundene_orte/uebersicht_der_orte/gosda_bei_spremberg/40618?skip=24
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Artikel 3 KorrBekG Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Bek%C3%A4mpfung+der+Korruption&a=3
Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
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Grundrechte Schweiz
http://www.grundrechte.ch/2009/aktuell05112009.shtml
Verein grundrechte.ch, Ãberwachung, Datenschutz
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Stadt Herbrechtingen: Bevölkerungsstatistik
http://www.herbrechtingen.de/politik-verwaltung/verwaltung/daten-zahlen-fakten/bevoelkerungsstatistik.html
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§ 20 BMG Begriff der Wohnung Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bmg&a=20
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie
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§ 607 BGB Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=607
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung
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Artikel 96 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=96
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende