10,845 Ergebnisse für: amtlich
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SEStEGBer Berichtigung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Berichtigung+des+Gesetzes+%C3%BCber+steuerliche+Begleitma%C3%9Fnahmen+zur+Einf%C3%BChrung+der+Europ%C3%A4ischen+Gesellschaft+und+zur+%C3%84nderung+weiterer+steuerrechtlicher+Vorschriften&f=1
SEStEGBer Berichtigung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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Lauterplatz in Schöneberg
http://berlingeschichte.de/strassen/bez11h/L143.htm
Berliner Strassennamen
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§ 5 UrhG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Internationale Übereinkommen
http://www.ezv.admin.ch/dokumentation/04027/04031/05005/05006/index.html?lang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich Vergabeverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VgV&a=1
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von
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§ 1 ESVG Versorgungskrise Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESVG&a=1
(1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist a) im Spannungsfall nach Artikel 80a
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FrhEntzG Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
http://www.buzer.de/gesetz/851/index.htm
FrhEntzG Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
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§ 19a BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19a
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die
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§ 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=816
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung