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§ 20 TzBfG Information der Arbeitnehmervertretung Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=173
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe
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§ 289 FamFG Verpflichtung des Betreuers Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=289
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer
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Fassung Anlage II AsylG a.F. bis 06.11.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1649)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AsylVfG+5.11.2014&a=Anlage+II
Text Anlage II AsylG a.F. in der Fassung vom 06.11.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1649)
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§§ 98, 99 BVFG Bundesvertriebenengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVFG&a=98,99
§§ 98, 99 BVFG Bundesvertriebenengesetz
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Artikel 8 BwAttraktStG Änderung des Reservistinnen- und Reservistengesetzes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+706&a=8
Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt geändert 1. § 5 wird wie folgt geändert a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst „§ 5 Begründung und Beginn des
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§ 85 SGB IX Klagerecht der Verbände Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=85
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und
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Artikel 6 BeteilRUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gesetz zur
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+470&a=6
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
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Artikel 1 BauFordSiGÄndG Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2436&a=1
§ 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden