10,845 Ergebnisse für: amtlich
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§ 1 BGleiG Ziel des Gesetzes Bundesgleichstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgleig+2001&a=1
(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts in dem in § 3 genannten Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach
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§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=45,46
§§ 45, 46 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
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Phoenix Hagen Basketballklub - Wir sind das Feuer
http://phoenix-hagen.de/index.php?area=1&p=news&newsid=1159
Auf unserer Website finden Sie alle Neuigkeiten rund um den Basketballklub PHOENIX HAGEN. Entdecken Sie Fotogalerien, Kader-Infos, und vieles mehr!
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Geschichte | Bürgerservice Hochheim
http://www.hochheim.de/Buergerservice/Stadtportrait/Geschichte
Geschichtliche Entwicklung der Stadt Hochheim am Main - Wappen, Römer, Kelten, Weinbau
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VDOE-Jahrestagung 2002, Vortrag Becke
https://web.archive.org/web/20030421012453/http://www.vdoe.de/jt2002-zf-14-becke.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=170
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
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§ 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=402
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
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§ 25 HebG Hebammengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HebG&a=25
Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger führt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu