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§ 67 OWiG Form und Frist Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=67
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis
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§ 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=158
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
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Artikel 24 LPartRBerG Änderung der Höfeordnung Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=24
Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender § 19 angefügt „§ 19
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§ 5 FMStFG Vermögenstrennung, Bundeshaftung Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FMStFG&a=5
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
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§ 286 FamFG Inhalt der Beschlussformel Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=286
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch 1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; 3. bei Bestellung
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§ 322 FamFG Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung Gesetz über das Verfahren in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=322
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
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§ 3 WpDVerOV Kundeninformationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpDVerOV&a=3
(1) Die Information nach § 64 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist dem Kunden für jedes zu empfehlende Finanzinstrument unmittelbar vor der Empfehlung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Informationen nach § 64 Absatz 6 Satz
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§§ 135, 136 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=135,136
§§ 135, 136 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 404, 406 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404,406
§§ 404, 406 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Artikel 4 TKGuaÄndG Änderung der Betriebskostenverordnung Gesetz zur Änderung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+958&a=4
§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) wird wie folgt gefasst „b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten