10,845 Ergebnisse für: amtlich
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BVFG Bundesvertriebenengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/4827/index.htm
BVFG Bundesvertriebenengesetz
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Artikel 412 9. ZustAnpV Geflügelpestschutzverordnung Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2407&a=412
(7831-1-41-36) In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Februar 2006 (BGBl. I S. 328) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
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§§ 20, 46 BHO Bundeshaushaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BHO&a=20,46
§§ 20, 46 BHO Bundeshaushaltsordnung
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§ 20 BBiG Probezeit Berufsbildungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44165.htm
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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§ 63 BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfGG&a=63
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten
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§ 36 WStG Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad Wehrstrafgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2381/a33697.htm
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber 1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder 2. im Dienst dessen
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FinDFwPrV Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der
http://www.buzer.de/gesetz/10096/index.htm
FinDFwPrV Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
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§ 103 GNotKG Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht Gerichts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=103
(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder
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§§ 119, 120 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=119,120
§§ 119, 120 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 315 FamFG Beteiligte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
http://www.buzer.de/gesetz/8530/a158299.htm
(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren