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§ 21 10. BImSchV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=10.%2BBImSchV+2010&a=21
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), die durch die Verordnung vom 3. Juli
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§ 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=299
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei
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§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=174
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
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Artikel 11 BwAttraktStG Änderung des Schutzbereichgesetzes Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+706&a=11
§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)
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§ 243 BGB Gattungsschuld Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=243
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das
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Artikel 1 2. LwAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1723&a=1
In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 4 Spalte 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt gefasst „k) gesetzliche und
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§ 255 BGB Abtretung der Ersatzansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=255
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen
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§ 56 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=56
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach
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Artikel 3 7. BesÄndG Änderung der Dienstjubiläumsverordnung Siebtes Besoldungsänderungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2163&a=3
§ 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt geändert 1. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 28 Absatz
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§ 121 BGB Anfechtungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=121
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte