189 Ergebnisse für: 100c
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Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%9CbwR%C3%84ndG&a=3
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+effektiveren+und+praxistauglicheren+Ausgestaltung+des+Strafverfahrens&f=1
ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
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§ 101b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=101b
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den
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§ 100f StPO Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100f
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
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§ 101 StPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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DSBS: Fahrzeuge: Straßenbahnen in Karlsruhe, aktuell
http://www.esquad.de/vrn/fahrz/akt_ka_strab.html
Fahrzeuge Karlsruhe
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Artikel 9 KorrBekG Änderung der Strafprozessordnung Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Bek%C3%A4mpfung+der+Korruption&a=9
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 100a
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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat
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§ 101 StPO Verfahrensregelungen bei verdeckten MaÃnahmen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stpo/101.html
(1) Für MaÃnahmen nach den §§ 98a , 99 , 100a bis 100f , 100h , 100i , 110a , 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden...