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§ 67 GemO Einführung der Ortschaftsverfassung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GemO/67.html
1 In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2 Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73 .
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§ 4 JVEG Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/JVEG/4.html
(1) 1 Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse...
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§ 26 AsylG Familienasyl und internationaler Schutz für... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/asylg/26.html
(1) 1 Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des...
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§§ 131 bis 139 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BXI&a=131-139
§§ 131 bis 139 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
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AllMBl. 2010/10 S. 239 - Verkündungsplattform Bayern
https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:10/seite:239
Verkündungsplattform Bayern - Ein Informationsangebot der Bayerischen Staatsregierung
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§ 24b EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 900 BGB Buchersitzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=900
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt
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LKrO: Art. 12b Bürgerantrag - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO-12b?hl=true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15a Kommunaler Nationalparkausschuss - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatBGLV-15a
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 27 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=27
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein