5,597 Ergebnisse für: Geltungsbereich
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§ 1 BeurkG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 VAG Geltungsbereich Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=1
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, 3.
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Bundesregierung | Aktuelles | Zustimmung zum Einigungsvertrag
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014_Deutsche_Einheit/1990-09-20-zustimmung-einigungsvertrag.html
20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem fast 1.000 Seiten starken Einigungsvertrag zu. Er bestimmt den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zum 3. Oktober 1990.
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§ 3 BtBG Betreuungsbehördengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BtBG&a=3
(1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht
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Anlage 4 SeeSpbootV (zu § 15 Absatz 2 ) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-Sportbootverordnung&a=Anlage+4
Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet Besetzung 1) Bis 15 m Rumpflänge Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
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Schutzgebietssteckbrief: Naturschutzgebiet Schliffkopf
http://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=919001000098
Typische Landschaft des Grindenschwarzwaldes, ausgedehnte Wälder, Legforchenbestände, Buhlbachsee (Karsee); z.T. Schonwald (LWaldG § 32). Der Geltungsbereich wurde durch § 19 Nationalparkgesetz auf die Flächen außerhalb des Nationalparks reduziert.
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§ 30 SGB I Geltungsbereich Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BI&a=30
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen
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§ 4 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des
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§ 17 BewG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__17.html
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§ 108d StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108d.html
Keine Beschreibung vorhanden.