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Rechtsverkehr310 Ergebnisse für: Rechtsverkehrs
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Rechtsnews. Kölner Fachanwälte informieren.
https://web.archive.org/web/20151022023624/http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/die-brak-darf-das-bea-eines-rechtsanwalt
Stellungnahme von WERNER RI zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der Praxis der Bundesrechtsanwaltskammer, dieses ab dem 01.01.2016 empfangsbereit einzurichten.
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Die sächsischen Staatsverträge zur Beförderung des Rechtsverkehrs mit dem ... - August Otto Krug - Google Books
https://books.google.de/books?id=Y1BEAAAAcAAJ
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§ 110a OWiG Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110a
(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können
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Allgemeine rechtliche Grundlagen
http://www.egvp.de/rechtlicheGrundlagen/allgemeineGrundlagen/index.php
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§ 81 GBO Grundbuchordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend
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§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend
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ERVV Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung+-+ERVV&f=1
ERVV Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
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BGH 2 StR 160/94 - 29. Juni 1994 (LG Aachen) · hrr-strafrecht.de
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/94/2-160-94.php
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§ 52a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=52a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 298a ZPO Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die