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Schuldner1,259 Ergebnisse für: Schuldners
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 286 BGB Verzug des Schuldners *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=286
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
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GmS-OGB, Beschluss vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 - openJur
https://openjur.de/u/210554.html
Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssa ...
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§ 295 BGB Wörtliches Angebot - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/295.html
1 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der...
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§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/276.html
(1) 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des...
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=278
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
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§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
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§§ 404, 406 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404,406
§§ 404, 406 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen...