898 Ergebnisse für: Strafgesetzbuchs
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BGH 5 StR 494/97 - 5. März 1998 (LG Berlin) · hrr-strafrecht.de
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/97/5-494-97.php3
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Bundestag: Anti-Korruptionsregeln finden keine Mehrheit - WELT
https://www.welt.de/politik/deutschland/article13851712/Anti-Korruptionsregeln-finden-keine-Mehrheit.html
Eine UN-Konvention gegen Korruption ist in Deutschland immer noch nicht ratifiziert. Der Union gehen die Regelungen für Abgeordnete zu weit.
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§ 123 GWB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
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§ 120 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__120.html
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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
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§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=183a
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
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§ 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180a
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
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§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=261
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
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§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89a
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211