7,057 Ergebnisse für: abweichende
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Saudi-Arabien | Amnesty International Deutschland
https://web.archive.org/web/20161019192027/https://www.amnesty.de/laenderbericht/saudi-arabien
Die Behörden schränkten die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2014 weiterhin stark ein. Gegen abweichende Meinungen ging sie mit unerbittlicher Härte vor. So wurden u.a. Menschenrechtsverteidiger und andere
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rnv Aushangfahrpläne zum Herunterladen · rnv Online
https://www.rnv-online.de/fahrplaene/sonderfahrplaene/rnv-express.html
rnv Fahrpläne zum Herunterladen und Ausdrucken✓ Für alle Haltstellen ✓ Einfach Haltestelle eingeben und Straßenbahn oder Bus wählen.
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Artikel 84 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende
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§ 7 EEG 2017 Gesetzliches Schuldverhältnis Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=7
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und
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§ 512 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__512.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3 BetrVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Stadtführungen
http://www.stattreisen-bonn.de/stadtfuehrungen.htm#bannmeile
Unsere Stadtführungen dauern ca. zwei bis zweieinhalb Stunden. Der Beitrag beträgt 8,-€, ermäßigt 6,-€. Der Gruppentarif gilt für Gruppen bis 20 TeilnehmerInnen. Abweichende Preise sind bei den Tourbeschreibungen erwähnt.
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§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=476
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich
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§ 675e BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=675e
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, §
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§ 47b TKG Abweichende Vereinbarungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/tkg/47b.html
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum...