7,057 Ergebnisse für: abweichende

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    https://web.archive.org/web/20161019192027/https://www.amnesty.de/laenderbericht/saudi-arabien

    Die Behörden schränkten die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2014 weiterhin stark ein. Gegen abweichende Meinungen ging sie mit unerbittlicher Härte vor. So wurden u.a. Menschenrechtsverteidiger und andere

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    https://www.rnv-online.de/fahrplaene/sonderfahrplaene/rnv-express.html

    rnv Fahrpläne zum Herunterladen und Ausdrucken✓ Für alle Haltstellen ✓ Einfach Haltestelle eingeben und Straßenbahn oder Bus wählen.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=84

    (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=7

    (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und

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    https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__512.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__3.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.stattreisen-bonn.de/stadtfuehrungen.htm#bannmeile

    Unsere Stadtführungen dauern ca. zwei bis zweieinhalb Stunden. Der Beitrag beträgt 8,-€, ermäßigt 6,-€. Der Gruppentarif gilt für Gruppen bis 20 TeilnehmerInnen. Abweichende Preise sind bei den Tourbeschreibungen erwähnt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=476

    (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=675e

    (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, §

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    https://dejure.org/gesetze/tkg/47b.html

    Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum...



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