102 Ergebnisse für: außenwirtschaftsverordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=27

    (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverordnungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt jedoch das Bundesministerium

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=10

    (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=5

    Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt und

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?genericsearch_param.start_date:0=28&genericsearch_param.start_date:1=09&genericsearch_param.start_date:2=2017&genericsearch_param.stop_date:0=28&genericsearch_param.stop_date:1=09&genericsearch_param.stop_

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    https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?genericsearch_param.start_date:0=16&genericsearch_param.start_date:1=10&genericsearch_param.start_date:2=2015&genericsearch_param.stop_date:0=16&genericsearch_param.stop_date:1=10&genericsearch_param.stop_

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=33

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung

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    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/China/china_node.html

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