642 Ergebnisse für: geldwäschegesetz

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    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40189666

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=1

    (1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=1

    (1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=22

    (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich 1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und nach § 21, 2. Bekanntmachungen des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=2

    (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=9

    (1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=7

    (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=2

    (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=47

    (1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von 1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=10

    (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind 1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die



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