180 Ergebnisse für: pfandglã¤ubiger
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§ 1211 BGB Einreden des Verpfänders - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1211.html
(1) 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden...
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§ 1247 BGB Erlös aus dem Pfande - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1247.html
1 Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2 Im Ãbrigen...
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§ 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1208.html
1 Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des...
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§ 1225 BGB Forderungsübergang auf den Verpfänder - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1225.html
1 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2 Die für einen Bürgen...
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§ 50 InsO Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/InsO/50.html
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches...
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Insolvenzrecht A bis Z
http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/62-%DCberschuldung
Insolvenz Informationssystem für Gläubiger und Schuldner
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Insolvenzrecht A bis Z
http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/312-Bewertung++Unternehmensbewertung
Insolvenz Informationssystem für Gläubiger und Schuldner
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/404.html
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/407.html
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach...
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/404.html
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.