605 Ergebnisse für: sigg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18

    (1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=17

    (1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter

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    https://www.mak.at/chinesewhispers

    Mit CHINESE WHISPERS. Neue Kunst aus der Sigg Collection kommt eine umfassende Ausstellung chinesischer Gegenwartskunst ins MAK nach Wien. Uli Sigg verfolgt seit Ende der 1970er Jahre die Entwicklung zeitgenössischer Kunst in China und begann Mitte der…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=12

    Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=19

    (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=5

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter

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    http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/stgallen/werdenberg/wo-lo/Raser-Mobbing-Muskeln;art395293,4633597

    Die Ostschweizer Autoren Alice Gabathuler (Werdenberg), Tom Zai (Walenstadt) und Stephan Sigg (St. Gallen) haben ihren eigenen Jugendbuch-Verlag mit den Namen da bux gegründet.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=7

    (1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15

    (1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=10

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu



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