958 Ergebnisse für: strafvorschriften

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    https://dejure.org/gesetze/JuSchG/27.html

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit...

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    https://dejure.org/gesetze/aufenthg/95.html

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=54-55b

    §§ 54 bis 55b KWG Kreditwesengesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=18

    (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einem a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder b)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KGSG&a=83

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach §

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=119

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=muschg&a=33

    Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=146

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitgliedern begeht oder 2. begeht und

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=69-73

    §§ 69 bis 73 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=17

    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung 1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen



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