57 Ergebnisse für: versausglg
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Prof. Dr. Marina Wellenhofer | Autorenprofil und Werke | beck-shop.de
http://www.beck-shop.de/Prof-Dr-Marina-Wellenhofer/trefferliste.aspx?action=author&author=9231
Hier finden Sie das komplette Autorenprofil von Prof. Dr. Marina Wellenhofer . Außerdem erhalten Sie Zusatzinfos wie wichtige berufliche Stationen und aktuelle Werke.
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Härtefallregelung.de - Ihr Härtefallregelung Shop
http://www.härtefallregelung.de
Härtefälle im Recht des Versorgungsausgleichs als Buch von Gregor Blüm
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Artikel 25 JStG 2010 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes Jahressteuergesetz 2010
//www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1768&a=25
In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Artikel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939; 2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des
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Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen & Dauer
https://www.fachanwalt.de/magazin/familienrecht/einvernehmliche-scheidung
Erfahren Sie, was die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind und wie lange eine einvernehmliche Scheidung dauert!
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§ 5 AltZertG Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltZertG&a=5
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden
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Versorgungsrecht - Infos und Rechtsberatung
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/beamtenrecht/versorgungsrecht
Das Versorgungsrecht ist im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Das Beamtenversorgungsgesetz ist äußerst kompliziert und ständigen Veränderungen unterworfen.
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BGB-Familienrecht - Wilfried Schlüter - Google Books
https://books.google.de/books?id=5UCFG_ScIa0C
Keine Beschreibung vorhanden.
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Göttinger Universitätskatalog (GUK) - results/shortlist
http://opac.sub.uni-goettingen.de/DB=1/SET=4/TTL=2/MAT=/NOMAT=T/REL?PPN=079545033&RELTYPE=TT
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 18 SGB IV Bezugsgröße Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Gemeinsame Vorschriften für die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIV&a=18
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen
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§ 256 ZPO Feststellungsklage - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/zpo/256.html
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann...