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Ermittelten1,586 Ergebnisse für: Emittenten
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Bankenaufsicht.co.de - Ihr Bankenaufsicht Shop
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Europäisch geprägte Vergütungsregulierung als eBook Download von Jan Röleke, Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Emittenten als eBook Download von Johanna Wernthaler, Die Standardsetzung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei…
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Anleihenindizes von Cbonds. Methodologie und Index-Liste der Wertpapiere
http://cbonds.de/indexes/methodology/cbonds_muni
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Börsennotierung • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/boersennotierung.html
Lexikon Online ᐅBörsennotierung: Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einer Börse. Emittenten börsennotierter Wertpapiere unterliegen den gesetzlichen Zulassungsfolgepflichten. Das beinhaltet z.B. die Pflicht zur Veröffentlichung von…
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für
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Comfort Letter (so auch im Deutschen; manchmal Letter of Comfort)
http://www.ad-hoc-news.de/boersenlexikon/c/comfort-letter-so-auch-im-deutschen-manchmal-letter-of-comfort/16330047
Comfort Letter (so auch im Deutschen; manchmal Letter of Comfort). Nach ISRS (4400) und Anweisungen der Aufsichtsbehörden (bis ins Einzelne weitläufig vorgeschriebene) Erklärung des Wirtschaftsprüfers eines Emittenten im Rahmen einer Begebung, dass die im…
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Wirtschafts- und Finanzindikatoren, Anleihenindizes
http://cbonds.de/indexes/
Wirtschafts- und Finanzindikatoren, Anleihenindizes
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Anleihenindizes von Cbonds. Methodologie und Index-Liste der Wertpapiere
http://cbonds.de/indexes/methodology/ifx_cbonds
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§ 33 ZAG Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=33
(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das
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Anleihenindizes von Cbonds. Methodologie und Index-Liste der Wertpapiere
http://cbonds.de/indexes/methodology/cbonds_gbi_russia
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§ 40 BörsG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__40.html
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