224 Ergebnisse für: befähigungsnachweis
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Anlage 3 SchSV (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchSV&a=Anlage+3
A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch 1. Arten der Befähigungsnachweise 1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke
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§ 64 See-BV Übergangsbestimmungen Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=64
(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis
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SportbootFüV-Bin Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SportbootF%C3%BCV-Bin&f=1
SportbootFüV-Bin Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
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TierSchTrV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschtrv_2009/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage 4 SeeSpbootV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/anlage_4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FahrlG+1969&a=2
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 22 Jahre alt ist, 2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
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Sondergutachten der Monopolkommission: Reform der Handwerksordnung
http://www.buhev.de/2001/0712-mpk-sg31.htm#k4-3
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuPAG&a=1,2
§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland