646 Ergebnisse für: fev
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FeV §36: Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 >
http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_36.php
Verordnung über die Zulassung von Personen zum StraÃenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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FeV Anlage 3: Umstellung von Fahrerlaubnissen > BRD
http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_03_brd.php
Verordnung über die Zulassung von Personen zum StraÃenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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FeV Anlage 9: Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen >
http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_09.php
Verordnung über die Zulassung von Personen zum StraÃenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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§ 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=71
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion
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§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=66
(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers
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§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=23
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der
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§ 11 FeV Eignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=11
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5
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§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=14
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten
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§ 48a FeV Voraussetzungen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=48a
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B
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§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=25
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in §