605 Ergebnisse für: sigg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=4

    (1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2

    Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der

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    https://www.sueddeutsche.de/muenchen/altstadt-hundskugel-sperrt-zu-1.1102085

    Schon in wenigen Wochen ist Schluss: Dann gibt Pächterin Barbara Sigg die Hundskugel nach 25 Jahren auf. Was aus dem ehemaligen Lokal von Rudolph Moshammer werden soll, ist unklar.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=4

    (1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=6

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=16

    (1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=24

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=2

    Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der



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