59 Ergebnisse für: sigv
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§ 8 SigG Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der
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Artikel 12 eIDASDG Inkrafttreten, Außerkrafttreten eIDAS-Durchführungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eIDASDG&a=12
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli
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§ 24 SigG Rechtsverordnung Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=24
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf
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OpenLimit: Signaturrecht in Deutschland
https://www.openlimit.com/de/wissen/signaturrecht/deutschland.html
OpenLimit steht für den sicheren elektronischen Handschlag.
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Änderungen VVRG Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
http://www.buzer.de/gesetz/7967/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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DIN – BS-Wiki: Wissen teilen
http://www.bs-wiki.de/mediawiki/index.php/DIN
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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Ministerium der Justiz | Elektronischer Rechtsverkehr | Willkommen in Rheinland-Pfalz
https://mjv.rlp.de/de/themen/digitale-welt/elektronischer-rechtsverkehr/
Keine Beschreibung vorhanden.