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Wettbewerbsstärkungsgesetzes208 Ergebnisse für: wettbewerbsstärkungsgesetz
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§ 71 SGB V Beitragssatzstabilität - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/71.html
(1) 1 Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu...
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§ 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=139
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt
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§ 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/257.html
(1) 1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Ãberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze...
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§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/20.html
(1) 1 Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des...
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§ 69 SGB V Anwendungsbereich Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=69
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren
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Änderungen VVRG Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
http://www.buzer.de/gesetz/7967/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 220 SGB V Grundsatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=220
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im
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§ 23 SGB V Medizinische Vorsorgeleistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=23
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit
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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=75
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
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AMPreisV Arzneimittelpreisverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ampreisv&f=1
AMPreisV Arzneimittelpreisverordnung