94 Ergebnisse für: kleinanlegerschutzgesetz
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§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/20.html
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung
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» Themen für das Jahr 2016 - SVRV | Sachverständigenrat für Verbraucherfragen
https://web.archive.org/web/20170103163341/http://www.svr-verbraucherfragen.de/themen/themen/themen-fuer-das-jahr-2016/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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Bundesverbände - Die Genossenschaften - DGRV
http://www.dgrv.de/de/mitglieder/bundesverbaende.html
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Kleinanleger: Rendite kann gefährlich sein - Geld - Süddeutsche.de
http://www.sueddeutsche.de/geld/verbraucherschutz-rendite-kann-gefaehrlich-sein-1.2448804
Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, das Kleinanleger vor Verlusten bewahren soll. Verbraucherschützer loben den Schritt, warnen aber vor Ausnahmen.
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§ 14 WpHG Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=14
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/1.html
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 16 WpPG Nachtrag zum Prospekt; Widerrufsrecht des Anlegers Wertpapierprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpPG&a=16
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen
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Startseite - IHK Südthüringen
http://wayback.archive.org/web/20150813103247/http://www.ihk-suhl.de/
Hier finden Sie die Startseite der IHK Südthüringen!
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Hauptgenossenschaften - Die Genossenschaften - DGRV
https://www.dgrv.de/de/mitglieder/regionalzentralen/hauptgenossenschaften.html
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