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§ 51 StGB Anrechnung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=51
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht
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§ 19 InvStG Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=19
(1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des
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BauVorlV: § 8 Bauzeichnungen - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBauVorlV2008-8
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 164 VAG Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=164
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten
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§ 71 AufenthG Zuständigkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/71.html
(1) 1 Für aufenthalts- und passrechtliche MaÃnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen...
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§ 31 UStDV Angaben in der Rechnung Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStDV&a=31
(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils
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§ 26 LuftVO Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=26
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken, 1. deren maximale Startmasse größer oder gleich 34.000 Kilogramm ist oder 2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die
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§§ 44 bis 51 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=44-51
§§ 44 bis 51 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
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§ 295 FamFG Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Gesetz über das Verfahren in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=295
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens
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AGO: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28) BayRS 200-21-I (§§ 1–38) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO/true
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