87 Ergebnisse für: 12.6.2014
-
§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KAGB&a=1
(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ
-
§ 2 AnlV Anlageformen Anlageverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlV&a=2
(1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn
-
§ 120 WpHG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__120.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=261
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
-
-
Das Genie von Karl Kraus oder Wie wir es anstellen, nicht in der Crowd ertrinken | NZZ
https://www.nzz.ch/feuilleton/im-internet-erstickt-das-individuum-ld.1320889
Den Segnungen des Internet steht der US-Autor Jonathan Franzen zutiefst misstrauisch gegenüber. Davon und von seiner Leidenschaft für Karl Kraus spricht der Essay des Frank-Schirrmacher-Preisträgers.
-
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung
-
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung
-
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Abwicklungsmechanismusgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1864&a=4
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie
-
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Abwicklungsmechanismusgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1864&a=4
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie