1,485 Ergebnisse für: 1der
-
BayHO: Art. 88 Aufgaben des Obersten Rechnungshofs - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHO-88
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 11 MuSchG Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=11
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr
-
§§ 21 bis 36 BWaldG Bundeswaldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWaldG&a=21-36
§§ 21 bis 36 BWaldG Bundeswaldgesetz
-
§ 5 ASiG Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Gesetz über Betriebsärzte,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ASiG&a=5
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die
-
JMStV: § 7 Jugendschutzbeauftragte - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/JMStV-7
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/MuSchG/3.html
(1) 1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit...
-
§ 157 SGB VII Gefahrtarif - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/157.html
(1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen...
-
§ 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=11
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift
-
§§ 701 bis 704 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=701-704
§§ 701 bis 704 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
Artikel 39 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig